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Nebensaison

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Verein

Satzung und Ordnungen

Satzung und Beitragsordnung stehen rechts zum Herunterladen. Die Material- und Lagerordnung gilt für alle, die Vereinsmaterial nutzen oder eigenes Material in unseren Schuppen lagern; hier ihr Wortlaut.

Material- und Lagerordnung

Die Material- und Lagerordnung gilt als Ergänzung zu § 20 Abs. 1 der Satzung vom 03.05.2008.

§ 1 Vereinssurfmaterial

(1) Das Vereinssurfmaterial sowie die Fahrräder stehen jedem Mitglied des Vereins kostenfrei zur Verfügung. Der Umgang damit hat sorgsam und ordentlich zu erfolgen. Das Ausleihen erfolgt auf eigene Gefahr!

(2) Wird an vereinsfremde Personen Vereinsmaterial verliehen, ist dies im Verleihbuch zu dokumentieren und die entsprechende Leihgebühr zu erheben. Fahrräder werden grundsätzlich nicht an vereinsfremde Personen verliehen.

§ 2 Lagerung

(1) Der Verein ermöglicht es seinen Mitgliedern, soweit die Kapazitäten es zulassen, privates Surfmaterial (maximal 2 Bretter, Segel, Mast, Gabelbaum) einzulagern. Der Lagerplatz wird durch den Objektverantwortlichen oder den jeweiligen Schuppenwart oder durch ein Mitglied des Vorstandes zugewiesen. Das Material lagert dort auf eigene Gefahr. Um möglichst allen Mitgliedern einen Lagerplatz anbieten zu können, ist jedes Mitglied angehalten, sein Material platzsparend zu lagern.

Einmal jährlich, möglichst im Rahmen des Arbeitseinsatzes nach der Vollversammlung, sind die Schuppen auf Material, das länger nicht genutzt wurde, zu prüfen. Der Verein kann länger ungenutztes Material platzsparend lagern und bei keinerlei Rückmeldung durch den Eigentümer nach 2 Jahren verkaufen oder entsorgen. Vor der Entsorgung bzw. dem Verkauf wird dem Eigentümer durch einen Aushang am Surfvereinsschaukasten eine letztmalige Frist von 2 Wochen gesetzt, um sein Material abzuholen.

(2) Die Lagerplätze für Bretter und Segel sind, um eine ständige Übersicht zu gewährleisten, mit dem Namen des Vereinsmitgliedes zu versehen.

(3) Segel sind nach Ende der Saison nur im abgeriggten Zustand in den Objekten des Vereins zu lagern.

§ 3 Schlüssel

(1) Schlüssel erhalten alle Mitglieder des Vorstandes, der Objektverantwortliche und Vereinsmitglieder, die privates Surfmaterial in den Objekten des Vereins lagern. Ein generelles Anrecht auf den Erhalt von Schlüsseln für die Vereinsobjekte gibt es jedoch nicht.

(2) Die Ausgabe der Schlüssel erfolgt gegen Belehrung, Unterschrift und eine Leihgebühr in Höhe von 20,00 € durch den Objektverantwortlichen.

(3) Die Rückgabe der Schlüssel erfolgt bei Austritt aus dem Verein an den Objektverantwortlichen und ist durch Unterschrift zu quittieren. Das Vereinsmitglied erhält seine entrichtete Leihgebühr für den Schlüssel zurück.

(4) Bei Verlust eines Schlüssels ist umgehend der Objektverantwortliche oder ein Mitglied des Vorstandes davon in Kenntnis zu setzen. Die Kosten für Neubeschaffung bzw. Einbau eines neuen Schließsystems trägt der Schadensverursacher.

§ 4 Boote

(1) Die Nutzung des Schlauchbootes dient ausschließlich zum Bergen von in Seenot geratenen Personen. Die Motorboote dienen insbesondere zur Durchführung von Regatten sowie zur Absicherung des Übungsbetriebes.

(2) Die Motorboote dürfen nur von Mitgliedern des Vereins mit dem dafür gültigen Befähigungsnachweis geführt werden. Ihnen obliegt es, für die Sicherheit an Bord zu sorgen. Dem Vorstand ist vor der Nutzung eine Kopie des Befähigungsnachweises vorzulegen.

§ 5 Haftung

(1) Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung bzw. Vereinsordnungen sowie bei unbefugter Benutzung von entliehenen Schlüsseln durch Dritte kann die sofortige Einziehung der Schlüssel durch den Objektverantwortlichen oder Mitglieder des Vorstandes erfolgen.

(2) Etwaige Schäden bzw. auftretende Mängel am Vereinsmaterial sind umgehend einem Mitglied des Vorstandes oder dem Objektverantwortlichen zu melden.

(3) Bei Materialschäden, die durch Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, haftet der Verursacher.

(4) Vereinsmaterial, welches durch Mitglieder des Vereins länger als 24 Stunden entliehen wird, bedarf der Zustimmung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und dem Objektverantwortlichen.

(5) Verstöße gegen diese Ordnung können eine Kündigung der Mitgliedschaft nach sich ziehen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Material- und Lagerordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 29.04.2017 in Kraft.

Der Vorstand